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   BFH, 03.02.1984 - VII R 11/83   

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https://dejure.org/1984,20320
BFH, 03.02.1984 - VII R 11/83 (https://dejure.org/1984,20320)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1984 - VII R 11/83 (https://dejure.org/1984,20320)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - VII R 11/83 (https://dejure.org/1984,20320)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 03.02.1984 - VII R 11/83
    Der eindeutige Wortlaut des § 226 Abs. 4 AO 1977 (Maßgeblichkeit der Verwaltungshoheit hinsichtlich der Gläubigerstellung oder Schuldnerstellung) läßt eine andere Auslegung (Abstellen auf die Ertragshoheit) nicht zu (vgl. BVerfG-Urteil vom 24.1.1962 1 BvR 232/60, BFH-Beschluß vom 28.4.1982 I R 89/77).3.
  • BFH, 27.05.1981 - I R 123/77

    Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Übertragung eines Anteils am Betrieb

    Auszug aus BFH, 03.02.1984 - VII R 11/83
    NVS: Ausreichende tatsächliche Feststellungen des FG liegen auch dann vor, wenn das FG auf einen Vertrag Bezug nimmt und dieser sich bei den Akten befindet (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.1981 I R 123/77).4.
  • BFH, 28.04.1982 - I R 89/77

    GmbH - Geldstrafe - Wettbewerbsbeschränkung - Betriebsausgaben - Abzugsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 03.02.1984 - VII R 11/83
    Der eindeutige Wortlaut des § 226 Abs. 4 AO 1977 (Maßgeblichkeit der Verwaltungshoheit hinsichtlich der Gläubigerstellung oder Schuldnerstellung) läßt eine andere Auslegung (Abstellen auf die Ertragshoheit) nicht zu (vgl. BVerfG-Urteil vom 24.1.1962 1 BvR 232/60, BFH-Beschluß vom 28.4.1982 I R 89/77).3.
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der seit Jahren judiziert, dass zwar nicht alle aus den Akten zu entnehmenden Tatsachen als vom Tatsachengericht festgestellt gelten, indessen derartige Tatsachen dann als festgestellt anzusehen sind, wenn dieses Gericht auf die Urkunden, aus denen sie sich ergeben, Bezug nimmt (BFH, Urteil vom 27.5. 1981 - I R 123/77 - BFHE 133, 412, 418; vom 3.2. 1984 - VII R 11/83 - juris RdNr 15; vom 19.3. 1985 - VII R 83/82 - BFH/NV 1985, 59 sowie vom 21.11.1989 - VIII R 19/85 - BFH/NV 1990, 625).
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